Allgemeine Geschäftsbedingungen der SINEXYS GmbH für Handelsgeschäfte (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“)
- Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
- Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der Ausführung der Lieferung durch den Verkäufer zustande.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die von schriftlichen Vereinbarungen oder schriftlichen Bestätigungen durch den Verkäufer abweichen.
- Preise
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 10 Tage ab Datum der Angebote gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FCA Hamburg gem. ICC INCOTERMS 2010.
- Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
- Die Angabe von Lieferterminen oder -fristen durch den Verkäufer bedarf der Schriftform.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
- Behindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige Ereignisse, die vom Verkäufer nicht beeinflusst werden können, die Erfüllung der Lieferungs- und Leistungspflicht – auch wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, ist der Verkäufer be-rechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich angezeigt. Ist dem Verkäufer oder dem Käufer aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.
- Bei Verzug oder vom Verkäufer verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, ein Schaden er-wächst, ist er berechtigt, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe der nachstehenden pauschalen Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt nach einer Karenzzeit von 2 Wochen für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Wertes des verzögerten Ware, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Für etwaige weitere Ansprüche aus Lieferverzug und Unmöglichkeit gilt Ziffer 8 dieser Bedingungen.
- Gefahrtragung
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers ver-lassen hat, oder, wenn der Lieferzeitpunkt überschritten ist, im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft an den Verkäufer, entsprechend vereinbarter INCOTERMS (III.).
- Mängelhaftung
- Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Käufer auf Wunsch vom Verkäufer zur Prüfung vorgelegt werden.
- Der Käufer hat die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen, bei offenkundigen und erkennbaren Mängeln spä-testens innerhalb von 7 Tagen, bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung.
- Liegen Mängel vor, für die der Verkäufer einzustehen hat, ist er verpflichtet, nach seiner Wahl die Teile, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind, unentgeltlich nachzubessern oder auszutauschen.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder läßt der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder lehnt der Verkäufer die Nacherfüllung ab oder ist diese unmöglich oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegen nur kleine Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen vor, die die Funktion nicht beeinträchtigen, steht dem Käufer nur Minderung zu.
- Der Käufer ist vor der Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Wa-renproben geliefert wurden.
- Mängelansprüche nach § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Datum der Lieferung.
- Für die Haftung auf Schadensersatz gilt Ziffer IX dieser Bedingungen.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Käufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gem. Ziffer 5 auf den Verkäufer übergehen.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer bekannt gewordenen Bonitätsverschlechterung des Käufers, spätestens in jedem Falle mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
- Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltswa-re ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware des Verkäufers nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbin-dung, Vermischung oder Vermengung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Ware des Verkäufers abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der dem Anteil des Verkäufers am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem die Ware des Verkäufers durch Ver-arbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
- Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
- Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe entsprechender Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller offenen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind dem Käufer untersagt. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich er-klärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet.
- Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicher-heitsleistung zu verlangen.
- Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts.
- Haftungsbeschränkungen
Unbeschadet der Regelung unter IV. 5. sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – z.B. aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungs-gesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den ver-tragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Haftung für Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch für Wechsel- und Scheckklagen -, ist Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Es gelten die ICC INCOTERMS 2010 .